Satzung

Satzung


Kunststiftung Baden-Württemberg gGmbH
vom 29.07.2021

§ 1 Firma, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt die Firma Kunststiftung Baden-Württemberg gGmbH – im Folgenden auch „Kunst-stiftung“ genannt.

(2) Die Rechtsform der Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH).

(3) Sitz der Kunststiftung ist Stuttgart.

(4) Das Geschäftsjahr der Kunststiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gegenstand, Zweck und Zweckerfüllung der Kunststiftung

(1) Zweck der Kunststiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur in Baden-Württemberg.

(2) Der Kunststiftungszweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung jüngerer Künstlerinnen und Künstler, die ihren ersten Wohnsitz in Baden-Württemberg oder den Arbeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg haben oder einen wesentlichen Teil ihrer Biografie in Baden-Württemberg verbracht haben, der für ihr künstlerisches Schaffen entscheidend ist, in den Kunstsparten Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik, Literatur, Kunstkritik und Kulturmanagement und gegebenenfalls anderen Sparten.

Diese erfolgt insbesondere mittels

2.1) jährlich zu vergebender Stipendien;
2.2) Durchführung von Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Vorträgen und sonstiger Veranstaltungsformate von überregionaler Bedeutung;
2.3) Vermittlung von Kontakten zu wirtschaftlichen und sonstigen gesellschaftlichen Institutionen;

2.4) Unterstützung des Kulturaustausches durch internationale Kooperationen;
2.5) Durchführung von Maßnahmen, die der Professionalisierung von Künstlerinnen und Künstlern dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit der Kunststiftung

(1) Die Kunststiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Kunststiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Mittel der Kunststiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten daher auch keine Gewinnbeteiligung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft, bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

 

§ 4 Stammkapital

(1) Das Stammkapital beträgt DM 200.000,00 (in Worten: Deutsche Mark zweihunderttausend).

(2) Das Stammkapital ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

 

§ 5 Kunststiftungsmittel und Mittelverwendung

(1) Zur Erfüllung des Kunststiftungszwecks dienen Zuschüsse und Spenden sowie die Erträge der Finanzanlagen.

(2) Zur nachhaltigen Erfüllung des Kunststiftungszwecks können die Kunststiftungsmittel ganz oder teilweise einer (freien) Rücklage zugeführt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kunststiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Kunststiftungsleistungen besteht nicht.



§ 6 Organe der Kunststiftung

Organe der Kunststiftung sind

- die Gesellschafterversammlung
- das Kuratorium
- der Beirat
- die Geschäftsführung.

 

§ 7 Gesellschafterversammlung
Zuständigkeiten und Geschäftsabwicklung

(1) Der Gesellschafterversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1.1) Festlegung von Förderschwerpunkten;
1.2) eine etwaige Erhöhung des Stammkapitals;
1.3) die Wahlen und etwaige Nachwahlen der Mitglieder des Kuratoriums;
1.4) die Kenntnisnahme der jährlichen Rechenschaftsberichte von Kuratorium, Beirat und Geschäftsführung, die in der Jahresmitte nach Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres zu erstatten sind;
1.5) die Feststellung des Jahresabschlusses;
1.6) die Entlastung der Geschäftsführung;
1.7) die Kenntnisnahme einer etwaigen Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Beirats;
1.8) die Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds aus wichtigem Grund;
1.9) die Genehmigung der Abtretung von Geschäftsanteilen an der Kunststiftung;
1.10) die Einziehung von Geschäftsanteilen eines/r Gesellschafters/in;
1.11) der Erwerb von Anteilen eines/r Gesellschafters/in durch die Kunststiftung bzw. deren Übertragung auf eine von ihr benannte Person;
1.12) die Änderung der Satzung;
1.13) die Auflösung der Kunststiftung.

(2) Die Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr von der Geschäftsführung oder vom Beirat mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Die Versammlungsleitung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) des Kuratoriums, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch eine(n) seiner/ihrer Stellvertreter(innen).

(3) Jede(r) Gesellschafter/in hat – unabhängig von der Zahl seiner/ihrer Geschäftsanteile – eine Stimme.

(4) Die Gesellschafter können sich bei der Beschlussfassung mittels einer schriftlich erteilten Vollmacht durch andere Gesellschafter vertreten lassen oder durch rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Mitarbeiter/innen. Die Teilnahme von nicht physisch anwesenden Gesellschaftern durch audio-visuelle Verbindung (Videokonferenz) kann in der Einladung zur Gesellschafterversammlung zugelassen werden; diese Gesellschafter gelten dann als ordnungsgemäß anwesend. Eine Teilnahme nur durch Audioverbindung (Telefon) ist nicht gestattet.

(5) Die Abstimmung der durch Videokonferenz teilnehmenden Gesellschafter erfolgt ausschließlich per Email an eine besonders einzurichtende Email-Adresse; eine Abstimmung der nicht physisch anwesenden Gesellschafter mittels anderer Abstimmungsformen (Handzeichen, Zuruf o.ä.) ist nicht gestattet. Die/der Versammlungsleiter(in) setzt jeweils fest, bis zu welcher Uhrzeit eingehende Email-Abstimmungen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt werden.

(6) Die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung setzt die persönliche/ordnungsgemäße Anwesenheit oder ordnungsgemäße Vertretung i.S. von Absatz 4 von 10 Prozent der Gesamtzahl der Gesellschafter voraus.

(7) Die Gesellschafterversammlung beschließt in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe durch ordnungsgemäß anwesende, jedoch per Videokonferenz zugeschaltete Gesellschafter werden nach Maßgabe von Absatz 5 berücksichtigt. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Geht von per Videokonferenz teilnehmenden Gesellschaftern bis zum Ablauf der von dem/der Versammlungsleiter(in) festgelegten Uhrzeit keine Abstimmungs-Email ein, gilt dies als Stimmenthaltung des betreffenden Gesellschafters.

(8) Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:
8.1) Einziehung von Geschäftsanteilen eines/r Gesellschafters/in;
8.2) Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch die Kunststiftung bzw. die Übertragung auf eine von ihr benannte Person;
8.3) Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds aus wichtigem Grund.

(9) Eine Satzungsänderung und Erhöhung des Stammkapitals der Kunststiftung sowie die Auflösung der Kunststiftung bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.



§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 20 Mitgliedern aus Politik, Wirtschaft, Bildung und Kultur.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums
2.1) sind ehrenamtlich tätig;
2.2) werden entsprechend der Wahlperiode des Landtages auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich.
2.3) Nach Ende der Wahlperiode bleibt das Kuratorium bis zur Neuwahl des Gremiums kommissarisch im Amt.

(3) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:
3.1) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Beirats;
3.2) die Kenntnisnahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Beirats;
3.3) im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Beirats die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführung, die Regelung des/der Anstellungsverhältnisse(s) sowie der Befugnisse der Geschäftsführung im Einzelnen;
3.4) Empfehlungen von Förderrichtlinien für die von der Gesellschafterversammlung festgelegten Förderschwerpunkte.
3.5) Umsetzung der Beschlüsse und Vorgaben der Gesellschafterversammlung, soweit sie nicht zur Zuständigkeit der Geschäftsführung gehören.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen) für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode.

(5) Das Kuratorium ist durch den/die Vorsitzende(n) mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Es muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses unter Angabe von zwingenden Gründen verlangt.

(6) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Näheres kann die Geschäftsordnung nach Absatz 7 regeln.

(7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Gesellschafterversammlung ist darüber zu informieren.

(8) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

(9) Die Mitglieder des Beirats und die Geschäftsführung sind zu den jeweiligen Sitzungen des Kuratoriums einzuladen. Sie nehmen mit beratender Stimme daran teil.



§ 9 Beirat

(1) Der Beirat der Kunststiftung besteht aus 14 Mitgliedern.

(2) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:

- Zwei Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg berufen (geborene Mitglieder)

- Die übrigen 12 Mitglieder (gekorene Mitglieder) bestehen aus je einer Vertretung der im Landtag vertretenen Fraktionen, soweit diese mindestens fünf Wahlperioden dem Parlament angehört haben, bis zu vier Mitglieder aus einzelnen Kunstsparten und vier Vertretungen aus Wirtschaft und Gesellschaft.

(3) Die gekorenen Mitglieder werden vom Kuratorium auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich.

(4) Mitglieder des Kuratoriums können nicht gleichzeitig Mitglied des Beirats sein.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(6) Der/ Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter werden aus der Mitte des Beirats gewählt. Der/ Die Vorsitzende muss Mitglied des Landtages von Baden-Württemberg sein.

(7) Der Beirat beschließt über die Verwendung der Mittel, die der Kunststiftung unmittelbar zur Erfüllung ihres Zweckes zur Verfügung stehen. Die Grundsätze der Gemeinnützigkeit sind dabei zu beachten.

(8) Der Beirat setzt die Beschlüsse und Vorgaben des Kuratoriums um, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fallen.

(9) Darüber hinaus kann der Beirat Vorschläge erarbeiten, die zur Förderung und Erweiterung des Kunststiftungszweckes zweckdienlich erscheinen.

(10) Der Beirat ist durch den/die Vorsitzende(n) mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Der Beirat muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses unter Angabe von zwingenden Gründen verlangt.

(11) Die Beschlüsse des Beirats werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Näheres kann die Geschäftsordnung nach Absatz 12 regeln.
(12) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Gesellschafterversammlung zur Kenntnis zu geben.

(13) Über die Sitzungen des Beirats ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

(14) Der/Die Vorsitzende des Kuratoriums und die Mitglieder der Geschäftsführung sind zu den jeweiligen Sitzungen des Beirats einzuladen. Sie nehmen mit beratender Stimme daran teil.



§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Kunststiftung hat einen oder mehrere Geschäftsführer(innen). Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums.

(2) Ist nur ein(e) Geschäftsführer(in) bestellt, so vertritt er/sie die Kunststiftung allein. Sind mehrere Geschäftsführer(innen) bestellt, so wird die Kunststiftung durch zwei Geschäftsführer(innen) gemeinsam vertreten.

Sind mehrere Geschäftsführer(innen) bestellt, so kann das Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit einem oder mehrere(n) Geschäftsführer(innen) das Alleinvertretungsrecht einräumen.

(3) Die Geschäftsführung hat entsprechend der Zweckbestimmung der Satzung und unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen.

(4) Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung, des Kuratoriums und des Beirates gebunden. Sie hat mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§ 11 Geschäftsanteile

(1) Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon bedarf eines notariell beurkundeten Abtretungsvertrages und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

(2) Die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon ist ausgeschlossen.

(3) Die Einziehung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung des/r betroffenen Gesellschafters/in.

(4) Der Zustimmung zur Einziehung bedarf es nicht, wenn

4.1) über das Vermögen des/r Gesellschafters/in das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet oder eine Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der/die Gesellschafter(in) die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat;
4.2) in den Geschäftsanteil vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von 4 Wochen, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben wird;
4.3) der/die Gesellschafter(in) aufgrund einer Betreuung bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt (§ 1903 BGB)
4.4) eine juristische Person, die Gesellschafter/in ist, aufgelöst wird;
4.5) ein(e) Gesellschafter(in) stirbt und die Erben nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem Erbfall den Anteil des/der verstorbenen Gesellschafters/in gemäß Absatz 1 auf einen Rechtsnachfolger übertragen haben und diese Anteilsabtretung der Gesellschaft durch Übersendung einer notariell beglaubigten Abschrift des Abtretungsvertrages und ordnungsgemäßen Nachweis der Erbfolge nachgewiesen haben. Bei Alleinerbfolge ist der ordnungsgemäße Nachweis der Erbfolge ausreichend. Für den ordnungsgemäßen Nachweis gilt § 35 Absatz 1 Grundbuchordnung entsprechend.

(5) Anstelle der Einziehung kann der Anteil des/r betroffenen Gesellschafters/in von der Kunststiftung erworben oder auf eine von ihr benannte Person übertragen werden. Die Abfindung bestimmt sich nach den Vorschriften des § 12 der Satzung.

(6) Jede(r) Gesellschafter/in ist verpflichtet, der Gesellschaft Veränderungen in seiner/ihrer Person oder des Umfangs seiner Beteiligung an der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Nachweise sind durch Urschriften oder beglaubigte Abschriften zu führen. Bei Versterben eines/einer Gesellschafters/in ist außerdem vorstehend Absatz 4.5) zu beachten.



§ 12 Abfindung

Für den Anteil des/r Gesellschafters/in bzw. dessen/ deren Erben, der nach dieser Satzung eingezogen, von der Kunststiftung erworben, oder auf andere Gesellschafter bzw. Dritte übertragen wird, wird lediglich der auf den betreffenden Anteil eingezahlte Geldbetrag abzüglich der für die Anteilseinziehung bzw. -abtretung entstandenen Notar- und Gerichtskosten vergütet. Schuldner der Abfindung ist der/die Erwerber/-in des betreffenden Anteils bzw. die Gesellschaft, soweit ein Geschäftsanteil eingezogen wird.



§ 13 Auflösung der Kunststiftung

Im Falle der Auflösung der Kunststiftung erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, soweit sie nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschaft und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, möglichst für die Förderung von Kunst und Kultur.

 

§ 14 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen der Kunststiftung und den Gesellschaftern oder den Gesellschaftern untereinander in Bezug auf ihre sich aus der Satzung ergebenden Ansprüche ist der Gerichtsstand Stuttgart.

 

§ 15 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder werden, so soll die Satzung im Übrigen gültig bleiben. Die Gesellschafter sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

 

§ 16 Bekanntmachungen

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger.

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